§21 Verwirkung von Ansprüchen
Wurde eine Benutzung einer Marke, die ohne Genehmigung des Inhabers der Marke erfolgte, fünf Jahre in Folge bei Kenntnis des Markeninhabers geduldet, erlischt das Recht der Untersagung. Eine Ausnahme besteht, falls die Marke durch den widerrechtlich Nutzenden bösgläubig erworben wurde.
Es muss daher eine langjährige ungestörte Nutzung einer jüngeren Marke stattfinden, die mit einer älteren Marke kollidiert, wobei der Inhaber der älteren Marke über die jüngere Marke und deren Kollision mit seiner Marke Bescheid weiß und diese duldet.
§21 Markengesetz »
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